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Krefeld – "Hilfe gegen Sozialbetrug"
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Artikel der Kategorie ‘Bundessozialgericht’

Wichtige Urteile des BSG

Januar 20, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Bundessozialgericht Noch keine Kommentare →

1. Kontoauszug Urteil: Keine Rechte mehr bei Hartz IV

Das Bundessozialgericht urteilte: ALG II-Empfänger müssen ihre Kontoauszüge der Arge offen legen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Keine Rechte mehr bei Hartz IV. Bundessozialgericht stellt alle ALG II Empfänger unter den Generalverdacht des Leistungsmissbrauches. Bundessozialgericht urteilte: ALG-II-Empfänger müssen ihre Kontoauszüge offen legen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Was heißt das nun konkret und was muss man zukünftig achten? Lesen Sie den ganzen Artikel:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bundessozialgericht1187804.php

2. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Schönheitsreperaturen von den Argen beglichen werden müssen. Schönheitsreparaturen müssen jedoch mietvertraglich ausgewiesen sein

In dem Urteil des Bundessozialgerichtes (B 11b AS 31/06 R) wird die Rechtsprechung des BVerwG bestätigt, dass Kosten der Schönheitsreparaturen (Streichen und/oder Tapezieren der Wohnung von innen) Bestandteil der Kosten der Unterkunft sind (§ 22 I SGB II), nicht im Zuge des Wechsels vom BSHG zum SGB II der Regelleistung zugeschlagen wurden. Lesen Sie weiter:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/schoenheitsreperatur19710.php

3. Hartz IV Regelsatzklage vor dem Bundessozialgericht gescheitert. Neuer Anlauf nun beim Bundesverfassungsgericht. Klägerin erhält vor dem Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe

Wie das Erwerbslosenforum Deutschland heute mitteilte, ist die Klage vor dem Bundessozialgericht, aufgrund des zu niedrig bemessenen ALG II Regelsatzes, gescheitert. Die Klägerin wendet sich nun an das Bundesverfassungsgericht mittels einer Verfassungsbeschwerde. Erst im August hatte das hessische Landessozialgericht eine Begutachtung über die Höhe der Hartz IV Regelleistungen in Auftrag gegeben. Lesen Sie weiter:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/regelsatzklage9982401.php

4. Waschmaschine muss finanziert werden
Bei Haushaltsgründung muss das Jobcenter eine Waschmaschine finanzieren; auch als Teilleistung

Das Bundessozialgericht urteilte, dass bei einer Haushaltsgründung im Rahmen der Erstausstattung eine Waschmaschine durch die zuständige Behörde für Arbeitslosengeld II Empfänger finanziert werden muss. Im Zusammenhang der Erstausstattung bei ALG II müssen die Jobcenter auch Beihilfen für die Anschaffung einzelner Elektrogeräte (bespielsweise eine Waschmaschine) bewilligen, so das Bundessozialgericht in Kassel (Bundessozialgericht Kassel, Aktenzeichen: B 14 AS 64/07 R). Lesen Sie den ganzen Artikel:

http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz400206801.html

5. Skandalöse Täuschung von Hartz IV-Berechtigten

Skandalöse Täuschung von Hartz IV-Berechtigten. ARGEr Rechtsbruch beim Kinderzuschlag. Vorgehen Kinderzuschlag ab 1. Oktober rechtswidrig

Ab dem 1. Oktober 2008 tritt eine Veränderung des Zuschlags zum Kindergeld für arme Familien in Kraft. Die meisten werden dadurch allerdings nicht mehr Geld haben als zuvor mit Hartz IV – es bedeutet für die betroffenen Familien und deren Kinder weiterhin Armut auf Hartz IV-Niveau. Verbessern wird sich lediglich die Hartz IV-Statistik. Lesen Sie weiter:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19b1c0a11601.php

6. Rechte und Pflichten bei Hartz IV Aufstocker

Wenn man seinen eigenen Bedarf: Regelsatz + ev. Mehrbedarf + anteilige Unterkunftskosten; mit seinem anrechenbaren Einkommen (= Netto – Absetzbeträge) decken kann, unterliegt man nicht mehr allen Pflichten des SGB II, diese sind, wie u.a. BGH und BSG (BGH Az: XII ZR 272/02, BSG Az: B 7b AS 8/06 R) entschieden haben, verfassungskonform auszulegen. Lesen Sie den ganzen Artikel und erfahren Sie mehr:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19b1a0852d01.php

Keine Unterhaltsvermutung bei Verwandten

Januar 20, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Bundessozialgericht Noch keine Kommentare →

Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte: Eine gesetzliche Vermutungsregelung bei Hartz IV, dass bereits dann, wenn Verwandte und Verschwägerte gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, auch immer von dem Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann, gibt es nicht.
(Az. B 14 AS 6/08 R)

Das Urteil im Wortlaut
Das Vorliegen des Tatbestands der Haushaltsgemeinschaft ist mithin von Amts wegen (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) festzustellen (vgl H. Schellhorn in Hohm, SGB II, § 9 RdNr 51, Stand 10/2007; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 66). Für die Unterhaltsvermutung in § 9 Abs 5 SGB II reicht es gerade nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 157 ff, Stand 2/2007; Peters in Estelmann, SGB II, § 9 RdNr 67 ff, Stand 10/2006; H. Schellhorn in Hohm, SGB II, § 9 RdNr 52 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO, RdNr 52 ff). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 (BT-Drucks 15/1516, S 53) ist dies dann der Fall, wenn die Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen “aus einem Topf” wirtschaften. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv festgestellt werden (anders jetzt wohl die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II RdNr 9 und 23). Keinesfalls kann, was offensichtlich der Rechtsansicht der Beklagten entspricht, davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs 5 SGB II eine Vermutungsregelung auch dahingehend enthält, dass bereits dann, wenn Verwandte und Verschwägerte nur gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, immer vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Eine gesetzliche Vermutung auch für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft enthält § 9 Abs 5 SGB II gerade nicht. Dies folgt insbesondere aus einem Vergleich des § 9 Abs 5 SGB II mit der Regelung des § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). § 36 Satz 1 SGB XII lautet: “Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.” Eine entsprechende Vermutungsregelung fehlt in § 9 Abs 5 SGB II. Der Gesetzgeber hat – wie der Wortlaut der beiden Vorschriften ausweist – im SGB II gerade darauf verzichtet zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung bereits das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann. Dass der Gesetzgeber des SGB II entsprechende Vermutungsregelungen aufstellen kann, steht außer Frage. Er hat von dieser Möglichkeit etwa durch die Neuregelungen des § 7 Abs 3a SGB II Gebrauch gemacht.

Mithin ist davon auszugehen, dass es zunächst einer positiven Feststellung des Grundsicherungsträgers bedarf, dass ein Wirtschaften aus einem Topf (Haushaltsgemeinschaft) zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Verwandten bzw Verschwägerten vorliegt, mit dem dieser in einer Wohnung zusammen lebt. (13.05.2009)

Quelle :
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-keine-unterhaltsvermutung-bei-verwandten2334.html

Keine Hartz IV Sanktion ohne Vereinbarung

Dezember 26, 2009 Von: H. Tedden Kategorie: Bundessozialgericht Noch keine Kommentare →

Das Bundessozialgericht urteilte: Keine Hartz IV Sanktion ohne Vereinbarung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat erneut die Rechte von Hartz IV Betroffenen gestärkt. Nach einem neuerlichen Urteil des BSG dürfte die Sanktionspraxis in einigen Punkten für die Hartz IV- Behörden erschwert sein. In der Verhandlung ging es um die Verweigerung einer sogenannten Trainingsmaßnahme. Laut dem aktuellen Urteil dürfen Arbeitslosengeld II (ALG II) Regelleistungen nur dann gekürzt werden, wenn in einer Eingliederungsvereinbarung die Teilnahme an einer solchen Trainingsmaßnahme vereinbart wurde und der ALG II Bezieher die Eingliederungsvereinbarung unterschrieben hat.

Im vorliegenden Urteil ging es um den Fall einer alleinerziehende Mutter aus Freiburg, die vom örtlichen Jobcenter im Oktober 2006 kurzfristig zu einer 6-wöchigen “Eignungsfeststellung für kaufmännische Sachbearbeitung” beordert wurde. Die Betroffene weigerte sich allerdings den Kurs tatsächlich anzutreten. Als Begründung für das Nicht-Antreten gab die Klägerin an, an einer schweren erkrankt zu sein. Von dieser müsse sie sich zunächst erholen. Aufgrund der Arzt-Praxisgebühr von 10 Euro sei die Klägerin nicht zum Arzt gegangen, sondern hat die Grippe zu Hause kuriert. Ein ärztliches Attest konnte die Klägerin dem Jobcenter nicht vorlegen. Zudem hat die Frau angegeben, dass sie wegen der Betreuung der eigenen Kinder nicht länger als 4 Stunden an einer Maßnahme teilnehmen könne.

Aufgrund der Nicht-Teilnahme kürzte das Jobcenter als der Klägerin den um 30 Prozent. Gegen diese Hartz IV Kürzung klagte die Frau schon in den Vorinstanzen (Sozialgericht, Landessozialgericht) erfolgreich. Die Bundesrichter urteilten: Eine derartige Sanktion erlaube das SGB II nicht. Nur bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung könne eine Kürzung des Regelsatzes vorgenommen werden. Da die beschriebene Maßnahme nicht vereinbart war, konnte auch keine Sanktion erfolgen.
Eine andere Rechtsgrundlage für die Absenkung des ALG II gebe es nicht
(Bundessozialgericht, Az.: B 4 AS 20/09 R). (19.12.2009)

Quelle : gegen-hartz.de

Bundessozialgericht schützt Arbeitslose vor Sanktionen

Dezember 19, 2009 Von: H. Tedden Kategorie: Bundessozialgericht Noch keine Kommentare →

Kassel (AFP) -
Das Bundessozialgericht (BSG) hat Hartz-IV-Empfänger besser vor einer Kürzung ihrer Leistungen geschützt. Nach einem in Kassel verkündeten Grundsatzurteil sind Sanktionen nur dann zulässig, wenn zuvor eine so genannte Eingliederungsvereinbarung geschlossen oder ein entsprechender Verwaltungsakt erlassen wurde. Über die Folgen von Verstößen muss die Behörde konkret und verständlich informieren.

In den Eingliederungsvereinbarungen werden die Rechte und Pflichten von Hartz-IV-Empfängern zusammengefasst. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass der Arbeitslose an einer Fortbildung teilnimmt oder wöchentlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen schreibt. Kommt der Arbeitslose den festgelegten Pflichten nicht nach, kann die für das Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft die Regelleistung um 30 Prozent kürzen. Weigert sich der Arbeitslose, eine Vereinbarung zu unterschreiben, kann die Behörde diese einseitig durch einen Verwaltungsakt ersetzen, den der Betroffene dann aber vor Gericht angreifen kann.

Im ersten Streitfall sollte eine Arbeitslose aus Freiburg eine Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung antreten. Sie erschien jedoch nicht und erklärte, sie sei krank gewesen und könne als alleinerziehende Mutter ohnehin nicht die verlangten acht Stunden täglich von zuhause wegbleiben. Die Arbeitsgemeinschaft kürzte dennoch ihre Leistungen um monatlich 104 Euro. Wie das BSG entschied, war dies schon deshalb rechtswidrig, weil keine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben und auch kein ersetzender Verwaltungsakt erlassen worden war. Andere Vorschriften, auf die sich die Arbeitsgemeinschaft Freiburg berufen hatte, griffen dem Urteil zufolge nicht.

Nach einem weiteren Urteil müssen die Arbeitsgemeinschaften zudem deutlich und verständlich auf die Folgen von Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung hinweisen, ehe sie Leistungen kürzen dürfen. Danach reicht es nicht aus, wenn Arbeitslose einen langen Merkzettel zu einer ganzen Reihe von Sachverhalten bekommen, aus dem sie sich dann das Passende heraussuchen müssen. Auch ein Hinweis auf Gesetzesparagraphen ist unzureichend, wenn nicht zumindest zusammenfassend auch deren Inhalt erklärt wird.

18.12.2009   AFP

http://www.thueringer-allgemeine.de

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