„Staatlich“ geforderter Rechtsbruch
Seit dem 01.04.2006 ist im Gesetz geregelt, dass eine Kaution als Darlehen erbracht werden soll (§ 22 Abs. 3 S.3 SGB II). Das Darlehen darf nicht während des Leistungsbezugs mit einer Einbehaltung aus dem Regelsatz (Aufrechnung) getilgt, oder auf andere Weise von Ihnen zurückgefordert werden (LSG Hessen 29.01.08 – L9 AS 421/07 ER >Rückforderung S.3). Beides ist illegal. Trotzdem wird das auch weiterhin im laufenden Jahr 2011 gemacht. Im Rahmen meiner Recherche für diesen Artikel liegt mir ein aktueller Fall vor.
Die Betroffenen müssen sogar auf Veranlassung der Behörde eine Erklärung unterzeichnen, dass sie einer Aufrechnung zustimmen (Verzicht auf Sozialleistungen), diese ist als rechtswidrig Gerichtsfest tituliert (LSG Hessen 05.09.07 – AZ L6 AS 145/07 ER) – aber auch diese Erklärung wird Aktuell immer noch gefordert.
So etwas ist von Beginn an unwirksam, weil das Amt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat (siehe auch: öffentlich-rechtlicher Vertrag 2.1 f.) denn das Darlehen kann erst zurückgefordert werden, wenn der Betroffene kein Leistungsbezieher mehr ist und sein Einkommen die Pfändungsfreigrenze übersteigt (§ 51 Abs. I SGB I). Trotz dieser Urteile wird so etwas immer noch massenweise angewandt. Gerade Menschen für die die deutschen Gesetzestexte nicht präsent oder verständlich sind fallen darauf immer wieder herein und zahlen somit auch noch doppelt.
Dabei muss man sich heute schon das, laut OECD Bericht menschenunwürdige Almosen auch noch erstreiten.
Ganzer Artikel hier in Readers Edition
Zur Erklärung:( für die Betroffenen )
§ 22 Abs. 3 S.3 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(3) [Satz 3] Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Wichtig:
Berlit in LPK-SGB II (nach Münder)sagt,
“Satz 3 stellt klar, dass die Mietkaution typischerweise als (tilgungsfreies und nicht laufend zu verzinsendes) Darlehen und nicht als Zuschuss zu bewilligen ist. Das Mietkautionsdarlehen ist kein Darlehen i.S.d. § 23 Abs. 1, zu dessen Tilgung eine monatliche Aufrechnung statthaft wäre.
§ 51 Abs. 1 SGB I Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
§ 54 Abs. 2 und 4 SGB I Pfändung
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
