Sozial Atlatus e.V.

Krefeld – "Hilfe gegen Sozialbetrug"
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Artikel der Kategorie ‘Urteile’

„Staatlich“ geforderter Rechtsbruch

Juli 24, 2011 Von: H. Tedden Kategorie: Allgemein, Urteile Noch keine Kommentare →

Seit dem 01.04.2006 ist im Gesetz geregelt, dass eine Kaution als Darlehen erbracht werden soll (§ 22 Abs. 3 S.3 SGB II). Das Darlehen darf nicht während des Leistungsbezugs mit einer Einbehaltung aus dem Regelsatz (Aufrechnung) getilgt, oder auf andere Weise von Ihnen zurückgefordert werden (LSG Hessen 29.01.08 – L9 AS 421/07 ER >Rückforderung S.3). Beides ist illegal. Trotzdem wird das auch weiterhin im laufenden Jahr 2011 gemacht. Im Rahmen meiner Recherche für diesen Artikel liegt mir ein aktueller Fall vor.

Die Betroffenen müssen sogar auf Veranlassung der Behörde eine Erklärung unterzeichnen, dass sie einer Aufrechnung zustimmen (Verzicht auf Sozialleistungen), diese ist als rechtswidrig Gerichtsfest tituliert (LSG Hessen 05.09.07 – AZ L6 AS 145/07 ER) – aber auch diese Erklärung wird Aktuell immer noch gefordert.

So etwas ist von Beginn an unwirksam, weil das Amt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat (siehe auch: öffentlich-rechtlicher Vertrag 2.1 f.) denn das Darlehen kann erst zurückgefordert werden, wenn der Betroffene kein Leistungsbezieher mehr ist und sein Einkommen die Pfändungsfreigrenze übersteigt (§ 51 Abs. I SGB I). Trotz dieser Urteile wird so etwas immer noch massenweise angewandt. Gerade Menschen für die die deutschen Gesetzestexte nicht präsent oder verständlich sind fallen darauf immer wieder herein und zahlen somit auch noch doppelt.

Dabei muss man sich heute schon das, laut OECD Bericht menschenunwürdige Almosen auch noch erstreiten.

Ganzer Artikel hier in Readers Edition

 
 
Zur Erklärung:( für die Betroffenen )
§ 22 Abs. 3 S.3 SGB II
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(3) [Satz 3] Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.
Wichtig:
Berlit in LPK-SGB II (nach Münder)sagt,
Satz 3 stellt klar, dass die Mietkaution typischerweise als (tilgungsfreies und nicht laufend zu verzinsendes) Darlehen und nicht als Zuschuss zu bewilligen ist. Das Mietkautionsdarlehen ist kein Darlehen i.S.d. § 23 Abs. 1, zu dessen Tilgung eine monatliche Aufrechnung statthaft wäre.

§ 51 Abs. 1 SGB I Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

§ 54 Abs. 2 und 4 SGB I Pfändung
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

 
 

ARGE muss Kosten für Erneuerung der Heizungsanlage übernehmen

Dezember 05, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Sozialgerichte Noch keine Kommentare →

Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 23.11.2010 geht hervor, dass ALG II Empfängern die Kosten für eine Erneuerung der Heizungsanlage bezahlt werden müssen (Az.: L 1 AS 426/10).

Zum Artikel

Schülermonatsfahrkarte muss gezahlt werden.

Mai 01, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Sozialgerichte Noch keine Kommentare →

Schülermonatsfahrkarte stellten “einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf” dar, wie er zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums” nötig sei, entschied das Sozialgericht Detmold, in einem am Freitag veröffentlichten Urteil
(S 12 AS 126/07).

weiter

Das ganze Urteil hier
SG Detmold (S 12 AS 126/07)

Hartz IV gibt es nicht rückwirkend!

März 07, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Sozialgerichte Noch keine Kommentare →

Landessozialgericht: Auch Folgeanträge müssen rechtzeitig eingereicht werden

Hartz-IV-Leistungen werden grundsätzlich nicht rückwirkend für die Zeit vor der Antragstellung gewährt. Das gelte auch für Folgeanträge, entschied der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.

lesen sie hier den ganzen Artikel
 
 

Ohne Rechtsbelehrung keine Hartz-IV Kürzung

Februar 07, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Sozialgerichte Noch keine Kommentare →

Ohne korrekte Rechtsbelehrung darf keine Hartz IV Kürzung vorgenommen werden

Ohne korrekte Rechtsbelehrung darf keine Hartz IV Kürzung vorgenommen werden

Hartz IV Bezieher dürfen nur dann sanktioniert werden, wenn eine korrekte Rechtsbelehrung im Vorfeld statt gefunden hat. In einem Urteil vom 5.Januar 2010 stellt das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 22 AS 369/09 ER) fest, dass Arbeitslosengeld II (ALG II) Bezieher wegen eines Verstoßes gegen die getroffene nur dann sanktioniert werden dürfen, wenn ausreichend über die rechtlichen Folgen eines Verstoßes aufgeklärt wurde. (weiterlesen…)

Wichtige Urteile des BSG

Januar 20, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Bundessozialgericht Noch keine Kommentare →

1. Kontoauszug Urteil: Keine Rechte mehr bei Hartz IV

Das Bundessozialgericht urteilte: ALG II-Empfänger müssen ihre Kontoauszüge der Arge offen legen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Keine Rechte mehr bei Hartz IV. Bundessozialgericht stellt alle ALG II Empfänger unter den Generalverdacht des Leistungsmissbrauches. Bundessozialgericht urteilte: ALG-II-Empfänger müssen ihre Kontoauszüge offen legen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Was heißt das nun konkret und was muss man zukünftig achten? Lesen Sie den ganzen Artikel:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bundessozialgericht1187804.php

2. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Schönheitsreperaturen von den Argen beglichen werden müssen. Schönheitsreparaturen müssen jedoch mietvertraglich ausgewiesen sein

In dem Urteil des Bundessozialgerichtes (B 11b AS 31/06 R) wird die Rechtsprechung des BVerwG bestätigt, dass Kosten der Schönheitsreparaturen (Streichen und/oder Tapezieren der Wohnung von innen) Bestandteil der Kosten der Unterkunft sind (§ 22 I SGB II), nicht im Zuge des Wechsels vom BSHG zum SGB II der Regelleistung zugeschlagen wurden. Lesen Sie weiter:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/schoenheitsreperatur19710.php

3. Hartz IV Regelsatzklage vor dem Bundessozialgericht gescheitert. Neuer Anlauf nun beim Bundesverfassungsgericht. Klägerin erhält vor dem Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe

Wie das Erwerbslosenforum Deutschland heute mitteilte, ist die Klage vor dem Bundessozialgericht, aufgrund des zu niedrig bemessenen ALG II Regelsatzes, gescheitert. Die Klägerin wendet sich nun an das Bundesverfassungsgericht mittels einer Verfassungsbeschwerde. Erst im August hatte das hessische Landessozialgericht eine Begutachtung über die Höhe der Hartz IV Regelleistungen in Auftrag gegeben. Lesen Sie weiter:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/regelsatzklage9982401.php

4. Waschmaschine muss finanziert werden
Bei Haushaltsgründung muss das Jobcenter eine Waschmaschine finanzieren; auch als Teilleistung

Das Bundessozialgericht urteilte, dass bei einer Haushaltsgründung im Rahmen der Erstausstattung eine Waschmaschine durch die zuständige Behörde für Arbeitslosengeld II Empfänger finanziert werden muss. Im Zusammenhang der Erstausstattung bei ALG II müssen die Jobcenter auch Beihilfen für die Anschaffung einzelner Elektrogeräte (bespielsweise eine Waschmaschine) bewilligen, so das Bundessozialgericht in Kassel (Bundessozialgericht Kassel, Aktenzeichen: B 14 AS 64/07 R). Lesen Sie den ganzen Artikel:

http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz400206801.html

5. Skandalöse Täuschung von Hartz IV-Berechtigten

Skandalöse Täuschung von Hartz IV-Berechtigten. ARGEr Rechtsbruch beim Kinderzuschlag. Vorgehen Kinderzuschlag ab 1. Oktober rechtswidrig

Ab dem 1. Oktober 2008 tritt eine Veränderung des Zuschlags zum Kindergeld für arme Familien in Kraft. Die meisten werden dadurch allerdings nicht mehr Geld haben als zuvor mit Hartz IV – es bedeutet für die betroffenen Familien und deren Kinder weiterhin Armut auf Hartz IV-Niveau. Verbessern wird sich lediglich die Hartz IV-Statistik. Lesen Sie weiter:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19b1c0a11601.php

6. Rechte und Pflichten bei Hartz IV Aufstocker

Wenn man seinen eigenen Bedarf: Regelsatz + ev. Mehrbedarf + anteilige Unterkunftskosten; mit seinem anrechenbaren Einkommen (= Netto – Absetzbeträge) decken kann, unterliegt man nicht mehr allen Pflichten des SGB II, diese sind, wie u.a. BGH und BSG (BGH Az: XII ZR 272/02, BSG Az: B 7b AS 8/06 R) entschieden haben, verfassungskonform auszulegen. Lesen Sie den ganzen Artikel und erfahren Sie mehr:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19b1a0852d01.php

ARGE darf Wassergeld nicht kürzen!

Januar 20, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Sozialgerichte Noch keine Kommentare →

Eine Rundverfügung der ARGE Chemnitz, die den Hartz 4 Empfängern vorschrieb, dass sie nur 35 Kubikmeter Wasser im Jahr verbrauchen dürften, war Anlass der Verhandlung. Das Sozialgericht Chemnitz ist da anderer Auffassung (Az. S 32 AS 3762/07 und 3432/08).

Geklagt hatte ein Hartz-IV Empfänger, dem die Leistungen für diese Nebenkosten aufgrund der Vorgaben der ARGE Chemnitz rechtswidrig gekürzt wurden. Das Sozialgericht ist der Auffassung, dass Nebenkosten als Gesamtes unangemessen sein können, das Herausrechnen von einzelnen Positionen, in diesem Fall das Wasser, seien aber eine rechtswidrige Handlung.

Da es sich im vorliegenden Fall um eine Einzelfallentscheidung handelt, ist nicht ganz klar, wann sich die ARGE Chemnitz von ihrer Rundverfügung trennt. Sicher ist jedoch, dass sich betroffene Leistungsempfänger gegen solche Entscheidungen wehren sollten, es hilft auch, sich im Widerspruchsverfahren auf dieses Urteil zu beziehen.

Schwein gehabt hat die ARGE Chemnitz allemal, denn hätten sie diese Forderung vor Gericht nicht anerkannt, wären sie noch mit einem Strafgeld aus dem Verfahren gegangen. Wäre natürlich nicht ganz so löblich für eine öffentliche Einrichtung.

Quelle :
http://www.bafoeg-aktuell.de/News/2008/11/19/hartz-iv-sozialgericht-urteilt-arge-darf-wassergeld-nicht-kuerzen/

Keine Unterhaltsvermutung bei Verwandten

Januar 20, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Bundessozialgericht Noch keine Kommentare →

Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte: Eine gesetzliche Vermutungsregelung bei Hartz IV, dass bereits dann, wenn Verwandte und Verschwägerte gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, auch immer von dem Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann, gibt es nicht.
(Az. B 14 AS 6/08 R)

Das Urteil im Wortlaut
Das Vorliegen des Tatbestands der Haushaltsgemeinschaft ist mithin von Amts wegen (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) festzustellen (vgl H. Schellhorn in Hohm, SGB II, § 9 RdNr 51, Stand 10/2007; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 66). Für die Unterhaltsvermutung in § 9 Abs 5 SGB II reicht es gerade nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 157 ff, Stand 2/2007; Peters in Estelmann, SGB II, § 9 RdNr 67 ff, Stand 10/2006; H. Schellhorn in Hohm, SGB II, § 9 RdNr 52 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO, RdNr 52 ff). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 (BT-Drucks 15/1516, S 53) ist dies dann der Fall, wenn die Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen “aus einem Topf” wirtschaften. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv festgestellt werden (anders jetzt wohl die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II RdNr 9 und 23). Keinesfalls kann, was offensichtlich der Rechtsansicht der Beklagten entspricht, davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs 5 SGB II eine Vermutungsregelung auch dahingehend enthält, dass bereits dann, wenn Verwandte und Verschwägerte nur gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, immer vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Eine gesetzliche Vermutung auch für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft enthält § 9 Abs 5 SGB II gerade nicht. Dies folgt insbesondere aus einem Vergleich des § 9 Abs 5 SGB II mit der Regelung des § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). § 36 Satz 1 SGB XII lautet: “Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.” Eine entsprechende Vermutungsregelung fehlt in § 9 Abs 5 SGB II. Der Gesetzgeber hat – wie der Wortlaut der beiden Vorschriften ausweist – im SGB II gerade darauf verzichtet zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung bereits das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann. Dass der Gesetzgeber des SGB II entsprechende Vermutungsregelungen aufstellen kann, steht außer Frage. Er hat von dieser Möglichkeit etwa durch die Neuregelungen des § 7 Abs 3a SGB II Gebrauch gemacht.

Mithin ist davon auszugehen, dass es zunächst einer positiven Feststellung des Grundsicherungsträgers bedarf, dass ein Wirtschaften aus einem Topf (Haushaltsgemeinschaft) zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Verwandten bzw Verschwägerten vorliegt, mit dem dieser in einer Wohnung zusammen lebt. (13.05.2009)

Quelle :
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-keine-unterhaltsvermutung-bei-verwandten2334.html

Kein Anspruch auf gesonderte Schulbuch-Beihilfe bei Hartz IV

Januar 11, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Sozialgerichte Noch keine Kommentare →

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen haben Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf gesonderte Beihilfe für Schulbücher (Az.: L 7 AS 72/08).

Im konkreten Fall ging es um eine Familie mit insgesamt 10 schulpflichtigen Kindern, die Hartz IV bezieht. Sie stellte einen Antrag auf ein Darlehen (ohne Rückzahlungsverpflichtung) für die Eigenanteil-Übernahme für Lernmittel der Kinder. Der Eigenanteil beträgt pro Kind 40 Euro. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass dieser Eigenanteil bereits in der normalen Regelleistung in Höhe von 1339,99 Euro enthalten sei. Sie stellte der Familie aber ein Darlehen in Aussicht, das über Raten zurückgezahlt hätte werden können. Die Familie erhielt neben der Regelleistung noch Kindergeld und eine Erwerbsminderungsrente für den Vater.

Die Familie klagte gegen die Entscheidung der ARGE – erfolglos. Die Richter sahen in dem Angebot eines Darlehens mit Ratenrückzahlung eine angemessene Reaktion auf die familiäre Situation. Außerdem nutzten die Kinder dem Schulleiter zufolge die Bücher das ganze Schuljahr lang ohne den Eigenanteil zu zahlen. Ihr im Grundgesetz festgelegtes Recht auf Bildung sei somit nie gefährdet gewesen.

Geschrieben am 05.Januar 2010 von mh, Bild: Pixelio/HHS

Recht auf Wohnung statt Obdachlosenheim

Januar 02, 2010 Von: H. Tedden Kategorie: Sozialgerichte Noch keine Kommentare →

Berliner Morgenpost : Donnerstag, 31. Dezember 2009 03:38

Hartz-IV-Empfänger müssen nicht in der Obdachlosenunterkunft bleiben, sondern haben das Recht auf eine Mietwohnung. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 B 297/09 AS ER).

LSG Nordrhein-Westfalen lesen sie hier das Urteil , vom 26.11.2009 rechtskräftig

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