Vorsicht bei Geldgeschenken
Ist ein Geldgeschenk zweckbestimmt, dann handelt es sich nicht um Existenzsicherung, die vom Regelsatz zu decken ist, sondern um “Privilegiertes Einkommen”, das zusätzlich ohne Anrechnung behalten werden darf.
Ist ein Geldgeschenk zweckbestimmt, dann handelt es sich nicht um Existenzsicherung, die vom Regelsatz zu decken ist, sondern um “Privilegiertes Einkommen”, das zusätzlich ohne Anrechnung behalten werden darf.
Außendienstmitarbeiter von Behörden dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bespitzelungen von ALG-II-Empfängern durchführen. Insbesondere dürfen keine Nachbarn oder Dritte befragt werden (SG Düsseldorf AZ 35 343/05 ER).
Tip :
Bei einem unangemeldeten Hausbesuch durch Mitarbeiter der Behörde, der gar nicht statthaft ist, haben die Betroffenen auch Rechte.
Die Außendienstmitarbeiter von Behörden wollen hier in die Privaträume des Hilfeempfängers und da zählt die Unverletztlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG und die Freiwilligkeit des Einlasses in die Wohnung.
Und wenn der Betroffene darauf hinweist, dass mit Betreten der Wohnung das Recht an Ton und Bild auf den Wohnungsinhaber übergeht, gibts meiner Ansicht nach, für die Mitarbeiter der Behörde nur eine Möglichkeit,
Akzeptieren oder draussen bleiben.
Kommen dir Mitarbeiter der Behörde trotzdem in die Wohnung, macht von eurem Recht gebrauch und macht Fotos und/oder Tonaufnahmen.
So habt ihr Beweise über das Vorgehen der Mitarbeiter der Behörde.
Der Verzicht auf Sozialleistung kann sich lohnen.
Wer einen Zuschlag nach § 24 SGB X bekommt, der Kleiner ist als die GEZ-Gebühr, sollte auf jeden Fall auf diesen Zuschlag verzichten.
Wer den Zuschlag nicht bekommt, hat das Recht auf GEZ-Gebührenbefreiung.
Es ist euer Recht.
Schreibt eine Verzichtserklärung nach § 46 SGB I und gebt diese bei der Behörde ab.
Wichtig:
Lasst euch den Empfang bestätigen. Lehnt die Behörde die Bestätigung ab, dann stellt einen Antrag auf diese Bestätigung.
Somit leitet ihr einen Verwaltungsakt ein und der muss bearbeitet werden.
Nehmt irgend ein Blatt Papier, notfalls Toilettenpapier, und schreibt das Wort Antrag darauf, das ist wichtig.
§ 9 SGB X sagt; “Der Antrag bedarf keiner besonderen Form“, somit ist euer Antrag rechtswirksam und muss von der Behörde angenommen werden, das sagt der § 16 SGB I.
Eine GEZ-Befreiung bekommt nur der, der keine Zuschläge nach § 24 SGB X bekommt.
Der “Armenzuschlag” nach § 24 SGB X ergibt sich beim Übergang von ALG I in ALG II, er ist ein befristeter Zuschlag für 2 Jahre.
Er ist die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Hartz IV. Im 1. Jahr beträgt der Zuschlag 2/3 des Differenzbetrag und im 2. Jahr ist es 1/3.
Beispiel:
Arbeitslosengeld = 900 €
Hartz IV = 600 €
Differenz = 300 € Zuschläge nach § 24 SGB X: 1. Jahr 200 € , 2. Jahr 100 €
Solange diese Zuschlag gezahlt wird, gibt es keine Befreiung von der GEZ-Gebühr.
Wird ein Betroffener sanktioniert, so fällt für den Zeitraum von 3 Monaten auch der Zuschlag nach § 24 SGB X weg. Diese Sanktion muss die Behörde nach § 31 Abs.6 SGB II den Betroffenen schriftlich mitteilen. Die Absenkung erfolgt in dem Monat, der nach dem Eingang des Schreibens folgt.
Merke :
Sofort, mit der Sanktionsankündigung, GEZ-Gebührenbefreiung beantragen. Die Befreiung erfolgt erst in dem Monat, der der Antragstellung folgt, also Antrag sofort stellen.
Der Zuschlag nach § 24 SGB X fällt ja weg, somit habt ihr das Recht auf diese Gebührenbefreiung für den Sanktionszeitraum.
GEZ-Gebühr = 17,50 €/Monat x 3 = 52,50 €
Keiner der von Hartz IV leben muss, hat Geld zu verschenken. Wehrt euch!
Werden sie von der ARGE zu einem Besuch vorgeladen, oder müssen so zu ihrem Sachbeabeiter, lassen sie sich eine Niederschrift über das Gespräch geben.
Wichtig: Ein geschriebenes Wort kann man jeder Zeit nachlesen, ein gesprochenes aber nicht nachhören.
Das ist ihr Recht.
Verweigert die Behörde das, dann stellen sie einen Antrag auf die Anfertigung einer Niederschrift.
Der Antrag ist ein Verwaltungsakt ( VA ) und muss von der Behörde bearbeitet werden, die Behörde muss ihnen jetzt auch eine schrifliche Antwort zukommen lassen. Somit haben sie ein Rechtsmittel gegen die Behörde in der Hand.
Wichtig:
Die Behörde muss den Antrag annehmen ( § 16 SGB I )
Den Antrag können sie notfalls handschriftlich auf einem Blatt Papier (egal welches) schreiben. ( § 9 SGB X - Der Antrag bedarf keiner besonderen Form )
Weigert sich die Behörde diesen Antrag anzunehmen, lassen sie sich das schriftlich geben oder geben sie den Antrag bei einem anderen Amt ab, z.B. Krankenkasse, Meldeamt, Rentenamt, Rathaus, Polizei oder Amtsgericht ab.
Lassen sie sich von jedem Schriftstück, welches sie bei der Behörde ( ARGE ) abgeben, eine Empfangsbescheinigung geben.
Das ist ihr Recht.
Verweigert die Behörde das, dann stellen sie einen Antrag auf die Empfangsbescheinigung. Der Antrag ist ein Verwaltungsakt ( VA ) und muss von der Behörde bearbeitet werden, die Behörde muss ihnen jetzt auch eine schrifliche Antwort zukommen lassen. Somit haben sie ein Rechtsmittel gegen die Behörde in der Hand.
Wichtig:
Die Behörde muss den Antrag annehmen ( § 16 SGB I )
Den Antrag können sie notfalls handschriftlich auf einem Blatt Papier (egal welches) schreiben. ( § 9 SGB X - Der Antrag bedarf keiner besonderen Form )
Weigert sich die Behörde diesen Antrag anzunehmen, lassen sie sich das schriftlich geben oder geben sie den Antrag bei einem anderen Amt ab, z.B. Krankenkasse, Meldeamt, Rentenamt, Rathaus, Polizei oder Amtsgericht ab.