Ein junger Mann stellt am 08.04.2010 einen Antrag auf Erstausstattung seiner Wohnung. Mit Bescheid vom 28.04.2010 werden Leistungen für die Erstausstattung genehmigt, allerdings nicht so, wie es in den Richtlinien der Stadt Krefeld vorgesehen ist.
In den Richtlinien der Stadt Krefeld steht:
Einpersonen-Haushalt
| Richtlinien der Stadt KR |
Preis laut RL |
Genehmigt,ARGE |
Euro , ARGE |
| Hängeschrank 1,00 m |
30,00 Euro |
Hängeschrank 0,50 m |
25,00 Euro |
| Unterschrank 1,00 m |
65,00 Euro |
Unterschrank 0,50 m |
50,00 Euro |
| Hausratpauschale f. 1 Person |
97,30 Euro |
Hausratpauschale f. 1 Pers. |
48,65 Euro |
Dagegen hat der junge Mann am 03.05.2010 Widerspruch eingelegt.
Dieser Widerspruch wurde mit Schreiben vom 21.10.2010, als unbegründet zurückgewiesen.
Ein Widerspruch muss in einen Zeitraum von 3 Monaten bearbeitet sein, ansonsten kann “Untätigkeit” unterstellet werden.
In diesem Fall ist die Bearbeitungszeit nur 5 Monate und 18 Tage.
Die Begründung ist:
Zitat:
”Der Widerspruchsführer lebt alleine. Daher wurde für die Küchenschränke eine Breite von 50 cm zugrunde gelegt. Nach den genannten Richtlinien beträgt die Pauschale für einen Hängeschrank von 50 cm 20,00 Euro und für einen Unterschrank von 50 cm 30,00 Euro.”
Zitatende:
Auch die Hausratspauschale wurde halbiert. WARUM?
Das aber gibt die Richtlinie der Stadt Krefeld gar nicht her. In der Richtlinie werden keine Schränke geteilt.
Die Härte ist aber, dass die Anschaffung eines Kühlschrank sowie einer Doppelkochplatte verweigert, weil der junge Mann diese beiden Gegenstände erst mal geliehen bekommen hat, bis er eigene Geräte hat.
Zitat:
Es wurden Bestätigungen vorgelegt, dass es sich bei dem Kühlschrank um eine Leihgabe handelt. Es wurde keine Regelung getroffen, wann der Kühlschrank zurückgegeben werden muss. Die Aussage, der Kühlschrank müsse erst dann zurückgegeben werden,wenn der Widerspruchsführer einen eigenen Kühlschrank besitze , lässt den Schluss zu, dass es sich um eine Dauerleihgabe ohne festen Rückgabetermin handelt.
Zitatende:
Somit ist der Bedarf für einen Kühlschrank und einer Doppelkochplatte, ja gedeckt.
Hier kann nur beim Sozial-Gericht geklagt werden.