Jobcenter Kreis Viersen, BLZ Kempen.
Hier tun sich Welten auf, die man nicht ertragen kann.
Frau L-T, eine Sachbearbeiterin des Jobcenters, schrieb mir am 10.02.2012 einen Brief, den ich gar nicht bekommen sollte.
Des weiteren teilen Sie mir mit, das Sie dass gleiche Schreiben auch an die ehemalige Vermieterin, Frau B. geschickt haben.
WAS SOLL DAS? KENNE SIE IHRE RECHTE UND PFLICHTEN NICHT.
Dazu kann ich Ihnen nur vollgendes sagen, ich war, als ich in Ihrem Büro war, als
Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X dabei und nicht als Bevollmächtigter nach
§ 13 Abs. 1 SGB X.
Dazu kam noch vom BSG, Urteil vom 25.01.2012, – B 14 AS 65/11 -
Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II – Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren
Die Daten von Hartz-IV-Empfängern stehen unter gesetzlichem Schutz. Die Jobcenter dürfen daher nicht herum erzählen, wer arbeitslos ist und Hartz IV bekommt, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 65/11)
Sie teilen mir in Schriftform mit, wie sich Frau A. bis zum 10.02.2012 Ihnen gegenüber zu verhalten hat.
Des weiteren teilen Sie mir mit, das Sie dass gleiche Schreiben auch an die ehemalige Vermieterin, Frau B., geschickt haben, damit widersprechen diese dem
§ 35 SGB I , dem Sozialgeheimnis, gleichzeitig aber auch dem
§ 203 StGB ( Siehe Kommentare von Prof. Peter Mrozynski, 4 Auflage, § 35 SGB I Rn. 5 )
Hier wird die Frage aufgeworfen, was wissen die Mitarbeiter des Jobcenters vom
Sozialverwaltungsrecht. NICHTS
Wie werden diese Mitarbeiter aufgeklärt. GARNICHT
Müssen Hartz IV – Berechtigte sich das gefallen lassen. NIEMALS
Jeder muss sich wehren, das Hilft.
