Sozial Atlatus e.V.

Krefeld – "Hilfe gegen Sozialbetrug"
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Das Atlatus Cafe

April 12, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Allgemein

Das Atlatus Cafe ist geschlossen

das treffen geht weiter, Wann: jeden 1. Freitag im Monat ab 15 Uhr bis 17 Uhr
wo: Vulkanstr.174 bei : Neunzig
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Zwei weitere Berater hat der Verein jetzt auch:
Marlene Neunzig Tel. 02151 – 416655
Marlis Scheele Tel. 02151 – 540869

Mehr Miete: Bundessozialgericht entscheidet zugunsten von Arbeitslosengeld II-Bezieher

Mai 17, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Allgemein

16.05.2012

Das Bundessozialgericht in Kassel hat heute einen auch in Bochum schwellenden Rechtsstreit zugunsten der Hartz IV-Betroffenen entschieden: demnach müssen für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des „Sozialen Wohnungsbaus“ zugrunde gelegt werden. Ein Verweis auf Vorschriften der Vergangenheit ist nicht zulässig (BSG, AZ: B 4 AS 109/11 R).

Hier der Arktikel
 

Sozialgericht Berlin- Urteil: – S 174 AS 28285/11 WA , 15.02.2012

April 21, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Allgemein

Das Urteil: Das Jobcenter musste dem Mädchen für den inzwischen aus eigenen Mitteln erworbenen Schreibtisch 70 Euro zahlen. Die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches sei eine Erstausstattung für die Wohnung. Darunter fallen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien.
(Das org. Urteil ist zu lesen unter “Urteile” im der Kopfzeile)

Hier ein Beispiel:

Anschrift des Jobcenters

Datum : 21.04.2012

Absender:
Anschrift des Antragstellers

Nummer BG: nnnnnnBG00nnnnn

Antrag auf drei Schreibtische für die Töchter der Familie YX
Urteil des Sozialgericht Berlin ( Aktenzeichen : – S 174 AS 28285/11 WA )

Sehr geehrte Sachbearbeiter,

Hiermit beantrage ich, laut den Urteil des Sozialgerichts Berlin von 15.02.2012
Aktenzeichen – S 174 AS 28285/11 WA , drei Schreibtische für die Töchter der Fam. YX.

Das Urteil: Das Jobcenter musste den Mädchen für den Schreibtisch 70 Euro zahlen. Die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches sei eine Erstausstattung für die Wohnung. Darunter fallen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien.

Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches ist nach
§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, dass es sich um eine Erstausstattung handelt.

Das Begehren des Hilfebedürftigen richtet sich dann ausschließlich auf eine Geldleistung
( § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.v.m. § 33 SGB I ), die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 36/09 R).

Der Begriff der Erstausstattung ist nicht rein zeitlich zu verstehen, sondern bedarfsbezogen. Dies bedeutet jedoch nach Sinn und Zweck der Norm lediglich, dass in solchen Fällen das Ereignis, aufgrund dessen ein Erstbedarf entstanden ist, ein zeitnahes Ereignis sein muss
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2008, L 20 B 16/08 ER).

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Eine „EINLADUNG“ durch das Jobcenter.

April 19, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Allgemein

Der Artikel 1 im GG sollte doch auch hier eine Anwendung finden, was er allerdings nicht macht.

Art. 1 Abs. 1 GG sagt,
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Sind die Jobcenter nicht auch ein teil der STAATLICHEN GEWALT, oder ist ihnen der Art. 1 GG aberkannt worden?

Kommen wir auf eine EINLADUNG der Jobcenter zurück, dann muss doch gesagt werden, das ist eine VORLADUNG.
Die Jobcenter laden Sie zu einem Gespräch ein.
In diesem schriftlichen Vermerk steht aber auch jedes mal, „wenn Sie nicht erscheinen müssen Sie damit rechnen, das Sie Sanktioniert werden.“

Durch die Bedrohung die sich in diesem Satz befindet, kann ich doch nicht davon ausgehen das es sich hier um eine EINLADUNG handelt, es ist eine VORLADUNG.

Kommen Sie dieser VORLADUNG nicht nach, werden Sie Sanktioniert und haben weniger Geld in der Tasche als vorher, und das für 3 Monate.
Es ist den Behörden dabei egal, ob die Post bei Ihnen angekommen ist oder nicht.
§ 37 SGB X sagt aber, „Die Behörde ist verpflichtet den ZUGANG und den ZEITPUNKT DES ZUGANGS zu beweisen.“
Das macht die Behörde ab nicht. Einige der Mitarbeiter stellen den Berechtigten dann die Frage,
„wollen Sie sagen wir hätten die Post nicht abgeschickt?“.

Falsche Frage, natürlich sagen die Menschen dann nicht „Nein“, und schon haben diese Berechtigten verloren, die Sanktion kommt.

Wer der VORLADUNG der Behörde nach kommt, hat auch ein Anrecht auf die Fahrkostenerstattung, das hat das BSG so geurteilt.
Ach ja, ein Fahrrad ist auch ein „nicht öffentliches Verkehrsmittel“ und darf benannt werden.
Für jeden gefahrenen km gibt es bei den Behörden 0,20 € .

Bericht des Vorstands MGvs 07.04.2012

April 11, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Allgemein

Die letzte ordentliche Mitgliederversammlung fand am 05.11.2010 statt,
seitdem hat der Verein einen Mitgliederzuwachs, der als gut bezeichnet werden darf.

Die Arbeit des Vereins

Jobcenter Krefeld
Im April 2011 zogen 2 Menschen in eine gemeinsame Wohnung.
Das Jobcenter sieht eine Zugehörigkeit zur Gruppe der eheähnlichen Gemeinschaften, zumal die Personen auch das Geld dafür bekommen.

Die Dreistigkeit des Jobcenters Krefeld bezog sich darauf,
das Geld der Person „A“ landet auf dem Konto der Person „B“ und Person „A“ kann nicht an ihr Geld. Person „B“ holt das Geld und gibt es Person „A“.
Im 2. Monat erfolgt das Gleiche, Geld von „A“ geht auf das Konto von „B“.

Per Eilklage bei SG Düsseldorf kommt raus, ab Juni darf nicht mehr die Zugehörigkeit anerkannt werden.
Der Widerspruch zog sich über das Gericht bis Februar 2012 hin.
Aussage des Richters : „Das Jobcenter muss den § 7 Abs. 3a SGB II berücksichtigen“,
jetzt geht es ins Endverfahren.

Jobcenter Kempen
Eine Familie „A“ wohnt in Tönisberg und will umziehen.
Die Mutter will mit der Tochter nach Neukirchen-Vluyn. Der Sohn bleibt alleine.
Beide Kinder sind unter 25 Jahren.

Eine Sachbearbeiterin erzählt uns, dass die Vermieterin der Familie die Nebenkostenabrechnung eingereicht hatte und der SB erzählte, sie hätte die Miete nie ganz bekommen.
Obwohl die Mutter eine Mietbescheinigung vor legte, wurde dies von der SB ignoriert. Kurz darauf kam ein Schreibendes BLZ mit der Aufforderung, einen Betrag in 4stelliger Höhe zurück zu zahlen.
Das geht nicht. Wir haben Klage eingereicht und jetzt gewonnen.

Das BLZ Kempen sieht das aber anders, der Sohn soll in die Obdachlosigkeit, weil die Mutter ihn nicht mitnehmen will.

Für den Sohn bin ich Bevollmächtigter nach § 13 Abs. 1 SGB X
Ich bin in den Widerspruch gegangen.
Antwortschreiben sind nicht an mich geschickt worden, diese musste ich speziell anfordern.

Eilantrag an das SG Düsseldorf wegen Obdachlosigkeit des Sohnes, 3 Tage nach dem Eilantrag ist das Problem gelöst. Der Sohn darf sich eine eigene Wohnung suchen und bekommt auch den Umzug gezahlt.
Er zieht auch nach Neukirchen-Vluyn.
3 Beschwerden haben wir gegen die SB´s eingereicht und gewonnen.

Jobcenter Wesel ( Neukirchen-Vluyn )

Hier geht es los.
Mutter geht zum Jobcenter, der SB „K“ ist nicht da und eine SB vertritt ihn.
Die Wohnung ist ein paar Euro zu teuer und auch die Kaution soll erstmal nicht übernommen werden.
In dem Gespräch mit der SB sagte ich ihr, dass die Summe, die die Wohnung zu teuer war, von dem Geld der Mutter ein behalten werden soll und die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird.
Auch die Kaution wurde übernommen.
Als der SB „K“ da war, sagte er nur, dass er das nicht so gewährt hätte. Er hätte alles abgesagt.

Der Sohn.
Der SB „K“ war sich im Sozialverwaltungsrecht nicht einmal bewusst, was der § 13 SGB X sagt und sagt mir, ich könnte kein Bevollmächtigter sein.
2 Tage darauf hat er sich bei mir entschuldigt und gesagt, er hätte das nachgelesen.

Hat in Neukirchen-Vluyn einen Antrag auf Wohnungseinrichtung gestellt.
Der wurde auch von dem TL genehmigt, aber in Sachleistungen.
Erst als ich mit dem TL gesprochen hatte, hat er Geld genehmigt.
Jeder hat auch im SGB II das Recht auf eine Geldleistung, so sagt es der § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II

Jetzt bin ich nicht mehr der Bevollmächtige.

Neue Familie
Die Familie „T“, kommt aus Russland und bezieht seit 2007 SGB II Leistungen .
Familie „T“ hat 3 Kinder, also 5 Personen und wohnten in einen Asylheim.

Zum Februar 2012 wurde Ihnen eine Wohnung genehmigt und Sie stellten einen Antrag auf KdU sowie der Wohnungseinrichtung.
Hier bin ich Bevollmächtigter nach § 13 Abs. 1 SGB X

Das ist die Stärke der Behörden.
Die Familie „T“ bekam alles in Form einer Sachleistung, in Höhe von etwas über 1000 € für
5 Personen. Von der Widerspruchsstelle in Wesel bekam ich eine Liste mit Zahlen, nachgerechnet ergab das eine Summe von 3100 €, die der Familie zustand.

Der TL ist der gleiche wie vorher, lehnte es ab, eine Geldleistung zu erbringen.
Hier haben wir einen Widerspruch und eine Eilklage beim SG Duisburg eingereicht.
Die Eilklage ist durch das SG Duisburg dahingehend beendet, die Fam. „T“ bekam einen Geldbetrag zugesprochen und den Rest in Form von Sachleitungen.

Das waren mal 3 Fälle in unserer Arbeit für den Verein.

Zwei unserer Mitglieder haben einen Fachseminar besucht und sind jetzt auch in der Lage, Beratung zu machen.

 

Verloren im Hartz-IV Dschungel

März 30, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Allgemein

Ein Film vom NDR der es in sich hat. Hinsehen und Verstehen, nur darum geht es.

Hier der Film
 

Jobcenter Kreis Viersen, BLZ Kempen.

Februar 18, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Allgemein

Hier tun sich Welten auf, die man nicht ertragen kann.

Frau L-T, eine Sachbearbeiterin des Jobcenters, schrieb mir am 10.02.2012 einen Brief, den ich gar nicht bekommen sollte.
Des weiteren teilen Sie mir mit, das Sie dass gleiche Schreiben auch an die ehemalige Vermieterin, Frau B. geschickt haben.

WAS SOLL DAS? KENNE SIE IHRE RECHTE UND PFLICHTEN NICHT.

Dazu kann ich Ihnen nur vollgendes sagen, ich war, als ich in Ihrem Büro war, als
Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X dabei und nicht als Bevollmächtigter nach
§ 13 Abs. 1 SGB X.

Dazu kam noch vom BSG, Urteil vom 25.01.2012, – B 14 AS 65/11 -

Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II – Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren

Die Daten von Hartz-IV-Empfängern stehen unter gesetzlichem Schutz. Die Jobcenter dürfen daher nicht herum erzählen, wer arbeitslos ist und Hartz IV bekommt, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 14 AS 65/11)

Sie teilen mir in Schriftform mit, wie sich Frau A. bis zum 10.02.2012 Ihnen gegenüber zu verhalten hat.
Des weiteren teilen Sie mir mit, das Sie dass gleiche Schreiben auch an die ehemalige Vermieterin, Frau B., geschickt haben, damit widersprechen diese dem
§ 35 SGB I , dem Sozialgeheimnis, gleichzeitig aber auch dem
§ 203 StGB ( Siehe Kommentare von Prof. Peter Mrozynski, 4 Auflage, § 35 SGB I Rn. 5 )

Hier wird die Frage aufgeworfen, was wissen die Mitarbeiter des Jobcenters vom
Sozialverwaltungsrecht. NICHTS
Wie werden diese Mitarbeiter aufgeklärt. GARNICHT

Müssen Hartz IV – Berechtigte sich das gefallen lassen. NIEMALS

Jeder muss sich wehren, das Hilft.

 

Sozialverbände kritisieren Jobcenter

Februar 14, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Allgemein

Krefeld. „Wir können unserem gesetzlichen Auftrag gar nicht mehr nachkommen“, kritisiert Jo Greyn, Leiter des Krefelder Arbeitslosenzentrums (ALZ) und Sozialberater, inmitten einer Runde aus Vertretern von Krefelder Sozialverbänden.

Der Sozial – Atlatus e.V. gehört genauso zu den Sozialverbänden in Krefeld. (man sollte sich mal die Kommentare ansehen.)

Hier der Artikel
 

Obdachlosigkeit durch Hartz IV Sanktionen bei jungen Menschen unter 25

Januar 27, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Jugendliche, "U 25"

Seit der Gesetzesänderungen können die Behörden bereits bei einem „Vergehen“ die kompletten Zahlungen einstellen. Am Ende kann die Miete nicht mehr gezahlt werden und eine Räumungsklage flattert ins Haus. Anderen jungen Menschen verweigert das Jobcenter den Auszug aus dem elterlichen Haushalt, obwohl die Familienverhältnisse zerrüttet und desolat sind.

Hier der Artikel
 

U25: Was soll dieser Gesetzesbruch und warum?

Januar 26, 2012 Von: H. Tedden Kategorie: Jugendliche, "U 25"

Der § 4 SGB II

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden in Form von
1. Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit,

2. Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, und

3. Sachleistungen
erbracht.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten.

Der § 33 Satz 2 SGB I sagt,

² Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
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Bei “U25″ steht aber schriftlich, “Leistungen werden nur als Sachleistungen erbracht”.

Warum macht das Jobcenter Krefeld das Gesetz zurechtmässig.

 

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